Aufgrund der innert Kürze begangenen zahlreichen sich steigernden Delikte, die allesamt ohne erkennbaren äusseren Auslöser erfolgten und nur dank dem Eingreifen mehrerer Personen unterbunden und schlimmere Verletzungen verhindert werden konnten, hat der Beschuldigte seine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit unter Beweis gestellt. Entsprechend wird dem Beschuldigten keine grössere Gefährlichkeit attestiert, als er sie in der Anlasstat geäussert hat, indem die Gutachterin davon ausgeht, dass u.a. mit einem erhöhten Risiko hinsichtlich schwererer Gewaltdelikte zu rechnen sei (act. 104). Vor diesem -8-