Personen zum Geschehensablauf ist entgegen dem Beschuldigten nicht angezeigt. Er beantragt eine solche denn auch nicht explizit (Berufungsbegründung S. 5). Aufgrund der innert Kürze begangenen zahlreichen sich steigernden Delikte, die allesamt ohne erkennbaren äusseren Auslöser erfolgten und nur dank dem Eingreifen mehrerer Personen unterbunden und schlimmere Verletzungen verhindert werden konnten, hat der Beschuldigte seine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit unter Beweis gestellt.