__, was geeignet war, schlimme Verletzungen hervorzurufen. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4 f.) war es denn auch nicht seinem Handeln zuzuschreiben, dass es nicht zu einem schwerwiegenderen Gewaltdelikt gekommen ist. Vielmehr mussten Passanten den Beschuldigten von E._____ wegziehen und ihn festhalten, um seinen unkontrollierten Streifzug zu beenden (Einvernahme von G._____ vom 16. August 2023, act. 271; Polizeirapport vom 12. Oktober 2023, act. 282; Einvernahme von E._____ vom 16. August 2023 [act. 354] und vor Vorinstanz [520 f.]; vgl. Einvernahme des Beschuldigten vor Vorinstanz [act. 525] und an der Berufungsverhandlung [Protokoll S. 8]). Die Einvernahme weiterer