Insofern der Beschuldigte den Taterfolg durch sein Vorbringen zu verharmlosen versucht, wonach eine andere Person in anderer Weise auf seine Handlungen reagiert hätte (Berufungsbegründung S. 5), also nicht mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Offensichtlich war seine unberechenbare und aus dem Nichts auftauchende körperliche Attacke geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Seine Gefährlichkeit offenbart hat er schliesslich im Umstossen und dem Verabreichen von Schlägen und Tritten gegen die am Boden liegende E._____, was geeignet war, schlimme Verletzungen hervorzurufen.