mehrere Delikte begangen, die sich zudem in ihrer Intensität steigerten. Die Rechtsgutsverletzung insbesondere der einfachen Körperverletzung ist denn auch nicht zu bagatellisieren. E._____ trug eine sie in ihrem Alltag einschränkende posttraumatische Belastungsstörung (act. 365 f.) sowie zahlreiche blaue Flecken und Rückenschmerzen davon (act. 357). Insofern der Beschuldigte den Taterfolg durch sein Vorbringen zu verharmlosen versucht, wonach eine andere Person in anderer Weise auf seine Handlungen reagiert hätte (Berufungsbegründung S. 5), also nicht mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.