attestiert werden darf, als er sie in der Anlasstat geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr beschränkt sich jedoch nicht auf den mit der einfachen Körperverletzung herbeigeführten Erfolg, sondern auf ein erhebliches Gewaltdelikt mit schwerwiegenden Folgen, mit dem ohne das Eingreifen von Passanten zu rechnen war. Die einfache Körperverletzung kann zudem nicht isoliert betrachtet werden.