Insofern der Beschuldigte geltend macht, die Anordnung einer stationären Massnahme sei unverhältnismässig, weil er keine schwere Straftat begangen habe und das Risiko zur Begehung schwerer Gewalttaten rein hypothetischer Natur sei bzw. von ihm keine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit ausgehen würde (Plädoyer der Verteidigung S. 3 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte hinsichtlich der hoch zu gewichtenden Rechtsgüter der physischen und psychischen Integrität «lediglich» eine einfache Körperverletzung als Anlasstat schuldlos begangen hat und dem Beschuldigten keine grössere Gefährlichkeit