Betroffen sind hochwertige Rechtsgüter namentlich die physische und psychische Integrität Dritter. Insofern der Beschuldigte geltend macht, die Anordnung einer stationären Massnahme sei unverhältnismässig, weil er keine schwere Straftat begangen habe und das Risiko zur Begehung schwerer Gewalttaten rein hypothetischer Natur sei bzw. von ihm keine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit ausgehen würde (Plädoyer der Verteidigung S. 3 f.), kann ihm nicht gefolgt werden.