Beim Beschuldigten ist mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu rechnen (act. 106). Der verhältnismässig schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten rechtfertigt sich durch die ohne Behandlung bestehende hohe Gefahr künftiger Gewaltdelikte. Betroffen sind hochwertige Rechtsgüter namentlich die physische und psychische Integrität Dritter.