bei einer stationären Massnahme zu setzen (6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2 mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Beim Beschuldigten ist mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu rechnen (act.