Insofern der Beschuldigte vorbringt, dass eine stationäre Einleitung der ambulanten therapeutischen Massnahme ausreichend sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einem langjährigen chronischen Verlauf nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation innerhalb weniger Monate grundlegend verbessert (act. 99). Nachdem die – im Übrigen durch das Amt für Justizvollzug anzuordnende – Vollzugsform der stationären Einleitung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 3 StGB) nicht länger als zwei Monate dauern darf, erscheint dies von vornherein nicht ausreichend.