Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Daraus ergibt sich, dass im ambulanten Rahmen die Rückfallgefahr des Beschuldigten nicht ausreichend reduziert werden kann (act. 98; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Insofern der Beschuldigte vorbringt, dass eine stationäre Einleitung der ambulanten therapeutischen Massnahme ausreichend sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einem langjährigen chronischen Verlauf nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation innerhalb weniger Monate grundlegend verbessert (act. 99).