Eine ambulante therapeutische Massnahme ist demgegenüber nicht geeignet, zufolge der fehlenden Stabilität und der fehlenden Medikamentenadhärenz des Beschuldigten. Er lässt sich zwar die Depotinjektionen verabreichen und nimmt im Gefängnis derzeit freiwillig seine Medikamente (act. 97-99). Die Gutachterin führt jedoch aus, dass einerseits die aktuelle Medikation nicht ausreichend sei bzw. sich als ungenügend erwiesen habe und der Beschuldigte andererseits mit hoher Wahrscheinlichkeit mittel- bis langfristig keine Medikamente nehmen werde, wenn ihm die Einnahme selbst überlassen werde (act. 98; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).