Die Gutachterin führt aus, die mangelnde Krankheitseinsicht und Behandlungsadhärenz würden die Durchführung der Massnahme zwar erschweren, gehörten jedoch zum Krankheitsbild (act. 106 f.). Der Beschuldigte zeige auch eine gewisse Therapiebereitschaft (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Zu rechnen ist mit einer mehrjährigen Behandlungsdauer (act. 106 f.). Daraus folgt die Eignung und Erforderlichkeit der stationären therapeutischen Massnahme. Eine ambulante therapeutische Massnahme ist demgegenüber nicht geeignet, zufolge der fehlenden Stabilität und der fehlenden Medikamentenadhärenz des Beschuldigten.