Eine adäquate Behandlung vermag die Rückfallwahrscheinlichkeit deutlich zu senken (act. 106). Dazu benötigt der Beschuldigte ein längerfristiges stationäres Setting zu seinem Schutz und zum Schutz der Umgebung. Nur in diesem Rahmen kann ihm die nötige Stabilität und Konstanz geboten werden (act. 99; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Wichtig ist für den Beschuldigten die konstante und ausreichend dosierte Behandlung mit Antipsychotika (act. 97). Die Gutachterin führt aus, die mangelnde Krankheitseinsicht und Behandlungsadhärenz würden die Durchführung der Massnahme zwar erschweren, gehörten jedoch zum Krankheitsbild (act.