Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine schwere chronische paranoide Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01; act. 81). Sie hielt fest, die Schizophrenie habe beim Beschuldigten gravierende Auswirkungen auf praktisch alle Lebensbereiche. Seine Erkrankung nehme derzeit einen progredienten Verlauf (act. 83 und 96). Die psychische Erkrankung hat sich in der Anlasstat manifestiert (act. 101 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Es besteht zudem ein hohes Rückfallrisiko für Gewalthandlungen und weitere Delikte (Sachbeschädigungen) im bisherigen Rahmen. Es muss von einer -5-