Der Beschuldigte hat u.a. eine einfache Körperverletzung und damit ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch stellt er weder die schwere psychische Erkrankung, deren Zusammenhang zu den von ihm begangenen Taten noch sein Behandlungsbedürfnis in Frage, zumal er selbst die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt (Berufungsbegründung S. 3 und 11).