Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. Das von ihr gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 31. Oktober 2023 (act. 39 ff.) und wurde im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung soweit nötig ergänzt und erläutert. Die gutachterlichen Ausführungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an.