56 Abs. 2 StGB). Eine stationäre Massnahme kommt – spezielle Umstände vorbehalten – nicht in Betracht, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4). -4-