Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer stationären therapeutischen Massnahme zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme. Er führt hierzu im Wesentlich aus, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei unverhältnismässig (Berufungsbegründung S. 9). Er habe keine schweren Straftaten begangen. Von ihm gehe keine derart hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, dass sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme rechtfertigen liesse (Berufungsbegründung S. 4, 8, 10 f.).