Die Berufung richtet sich einzig gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Nicht zu überprüfen sind die mit Berufung nicht angefochtenen erstinstanzlichen Einstellungen und Feststellungen betreffend die schuldlose Begehung von Straftaten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet.