3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme anstelle einer stationären Massnahme. 3.2. Am 28. August 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 4. September 2024 die Abweisung der Berufung.