2. Das Bezirksgericht Q._____ stellte das Verfahren mit Urteil vom 6. Juni 2024 hinsichtlich der Vorwürfe der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.2) und der Beschimpfung (Anklageziffer 3.1) ein und stellte die zufolge Schuldunfähigkeit schuldlose Begehung der Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie der Tätlichkeit fest. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, wies die Zivilklage der Privatkläger B._____, C._____, D._____ und E._____ ab und verwies die Zivilklage der Privatkläger F._____ und G._____ auf den Zivilweg.