Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen Person; stationäre Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Dezember 2023 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten in schuldunfähigem Zustand begangen habe. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB anzuordnen.