Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.169 (ST.2023.256; STA.2023.2232) Urteil vom 7. November 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1968, von Pierrafortscha, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Haltiner, […] Gegenstand Verfahren bei einer schuldunfähigen Person; stationäre Massnahme -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Dezember 2023 im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Verfahren bei einer schuldunfähigen Person) die Feststellung, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tatbestände der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung und der Tätlichkeiten in schuldunfähigem Zustand begangen habe. Es sei eine stationäre therapeutische Mass- nahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. 2. Das Bezirksgericht Q._____ stellte das Verfahren mit Urteil vom 6. Juni 2024 hinsichtlich der Vorwürfe der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.2) und der Beschimpfung (Anklageziffer 3.1) ein und stellte die zufolge Schuldunfähigkeit schuldlose Begehung der Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung, der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung sowie der Tätlichkeit fest. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, wies die Zivilklage der Privatkläger B._____, C._____, D._____ und E._____ ab und verwies die Zivilklage der Privatkläger F._____ und G._____ auf den Zivilweg. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Juli 2024 beantragte der Beschuldigte die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme anstelle einer stationären Massnahme. 3.2. Am 28. August 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 4. September 2024 die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten und münd- licher Erläuterung und Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 31. Oktober 2023 durch die sachverständige Gutachterin H._____ fand am 7. November 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO ist ein vom ordentlichen Verfahren abzugrenzendes selbstständiges, besonderes Verfahren, in dem mangels Vorwurfs eines schuldhaften Verhaltens kein Schuldspruch ergehen kann. Es gelangt zur Anwendung, wenn bereits im Vorverfahren die Schuldunfähigkeit hinsichtlich aller zu beurteilenden Straftaten eindeutig festgestellt wird (BGE 147 IV 93). Die Berufung richtet sich einzig gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Nicht zu überprüfen sind die mit Berufung nicht angefochtenen erstinstanzlichen Einstellungen und Feststellungen betreffend die schuldlose Begehung von Straftaten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt das Absehen von einer stationären therapeu- tischen Massnahme zugunsten einer ambulanten therapeutischen Mas- snahme. Er führt hierzu im Wesentlich aus, die Anordnung einer statio- nären therapeutischen Massnahme sei unverhältnismässig (Berufungs- begründung S. 9). Er habe keine schweren Straftaten begangen. Von ihm gehe keine derart hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, dass sich die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme rechtfertigen liesse (Berufungsbegründung S. 4, 8, 10 f.). 2.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Dabei stützt sich das Gericht bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnis- mässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Eine stationäre Massnahme kommt – spezielle Umstände vorbehalten – nicht in Betracht, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4). -4- Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 2.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersucht. Das von ihr gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 31. Oktober 2023 (act. 39 ff.) und wurde im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungs- verhandlung soweit nötig ergänzt und erläutert. Die gutachterlichen Aus- führungen beruhen auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und sind in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abzu- stellen ist. Das Obergericht schliesst sich den Ausführungen an. Der Beschuldigte hat u.a. eine einfache Körperverletzung und damit ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB begangen, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegt. Auch stellt er weder die schwere psychische Erkrankung, deren Zusammenhang zu den von ihm begangenen Taten noch sein Behandlungsbedürfnis in Frage, zumal er selbst die Anordnung einer ambulanten Massnahme beantragt (Berufungs- begründung S. 3 und 11). Die Gutachterin diagnostizierte beim Beschuldigten eine schwere chro- nische paranoide Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum (ICD-10 F20.01; act. 81). Sie hielt fest, die Schizophrenie habe beim Beschuldigten gravierende Auswirkungen auf praktisch alle Lebens- bereiche. Seine Erkrankung nehme derzeit einen progredienten Verlauf (act. 83 und 96). Die psychische Erkrankung hat sich in der Anlasstat manifestiert (act. 101 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Es besteht zudem ein hohes Rückfallrisiko für Gewalthandlungen und weitere Delikte (Sachbeschädigungen) im bisherigen Rahmen. Es muss von einer -5- gewissen Unberechenbarkeit mit einem erhöhten Risiko für schwerere Gewaltdelikte gerechnet werden (act. 97; vgl. act. 104). Das Risiko geht in erster Linie von der paranoiden Schizophrenie mit wahnhaften Überzeu- gungen, Wahrnehmungsstörungen (Halluzinationen), innerer Anspannung und Störung der Affektregulation/Irritabilität und Impulskontrolle aus. Es erhöht sich im Rahmen von Auseinandersetzungen mit emotionaler Beteilung. Zu Gewalthandlungen kann es aber auch unvermittelt und ohne Vorlauf kommen (act. 97). Eine adäquate Behandlung vermag die Rückfall- wahrscheinlichkeit deutlich zu senken (act. 106). Dazu benötigt der Beschuldigte ein längerfristiges stationäres Setting zu seinem Schutz und zum Schutz der Umgebung. Nur in diesem Rahmen kann ihm die nötige Stabilität und Konstanz geboten werden (act. 99; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9). Wichtig ist für den Beschuldigten die konstante und ausreichend dosierte Behandlung mit Antipsychotika (act. 97). Die Gutachterin führt aus, die mangelnde Krankheitseinsicht und Behandlungs- adhärenz würden die Durchführung der Massnahme zwar erschweren, gehörten jedoch zum Krankheitsbild (act. 106 f.). Der Beschuldigte zeige auch eine gewisse Therapiebereitschaft (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 10). Zu rechnen ist mit einer mehrjährigen Behandlungs- dauer (act. 106 f.). Daraus folgt die Eignung und Erforderlichkeit der stationären therapeutischen Massnahme. Eine ambulante therapeutische Massnahme ist demgegenüber nicht geeignet, zufolge der fehlenden Stabilität und der fehlenden Medikamentenadhärenz des Beschuldigten. Er lässt sich zwar die Depotinjektionen verabreichen und nimmt im Gefängnis derzeit freiwillig seine Medikamente (act. 97-99). Die Gutachterin führt jedoch aus, dass einerseits die aktuelle Medikation nicht ausreichend sei bzw. sich als ungenügend erwiesen habe und der Beschuldigte andererseits mit hoher Wahrscheinlichkeit mittel- bis langfristig keine Medikamente nehmen werde, wenn ihm die Einnahme selbst überlassen werde (act. 98; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Daraus ergibt sich, dass im ambulanten Rahmen die Rückfallgefahr des Beschuldigten nicht ausreichend reduziert werden kann (act. 98; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9). Insofern der Beschuldigte vorbringt, dass eine stationäre Einleitung der ambulanten therapeutischen Massnahme ausreichend sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einem langjährigen chronischen Verlauf nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation innerhalb weniger Monate grundlegend verbessert (act. 99). Nachdem die – im Übrigen durch das Amt für Justizvollzug anzuordnende – Vollzugsform der stationären Einleitung einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 3 StGB) nicht länger als zwei Monate dauern darf, erscheint dies von vornherein nicht ausreichend. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig im engeren Sinn: Die Schwere und Wahr- scheinlichkeit künftiger Straftaten sowie das Behandlungsbedürfnis ist in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten -6- bei einer stationären Massnahme zu setzen (6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2 mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3). Beim Beschuldigten ist mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu rechnen (act. 106). Der verhältnismässig schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten rechtfertigt sich durch die ohne Behandlung bestehende hohe Gefahr künftiger Gewaltdelikte. Betroffen sind hochwertige Rechts- güter namentlich die physische und psychische Integrität Dritter. Insofern der Beschuldigte geltend macht, die Anordnung einer stationären Mass- nahme sei unverhältnismässig, weil er keine schwere Straftat begangen habe und das Risiko zur Begehung schwerer Gewalttaten rein hypothe- tischer Natur sei bzw. von ihm keine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit ausgehen würde (Plädoyer der Verteidigung S. 3 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der Beschuldigte hinsichtlich der hoch zu gewichtenden Rechtsgüter der physischen und psychischen Integrität «lediglich» eine einfache Körperverletzung als Anlasstat schuldlos begangen hat und dem Beschuldigten keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden darf, als er sie in der Anlasstat geäussert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr beschränkt sich jedoch nicht auf den mit der einfachen Körperverletzung herbeigeführten Erfolg, sondern auf ein erhebliches Gewaltdelikt mit schwerwiegenden Folgen, mit dem ohne das Eingreifen von Passanten zu rechnen war. Die einfache Körperverletzung kann zudem nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr zeigt der – mit dem Eingreifen der Passanten endende – Tat- ablauf der Delikte vom 1. April 2023 die Gefährlichkeit und das Risiko für schwere Gewaltdelikte des Beschuldigten exemplarisch auf und deckt sich mit dem durch das Obergericht anlässlich der Berufungsverhandlung gewonnen Bild des Beschuldigten: Der Beschuldigte verkratzte zuerst zwei fahrende Fahrzeuge in der näheren Umgebung der Brücke in Q._____ und beschimpfte einen Autofahrer (Einvernahme von C._____ vom 16. August 2023, act. 292 und 295; Einvernahme von D._____ vom 16. August 2023, act. 320). Dabei stiess er auch einen vorbeifahrenden Velofahrer um, was infolge fehlenden Strafantrags jedoch nicht weiterverfolgt wurde (Einvernahme von D._____ vom 16. August 2023, act. 320; vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2023, act. 341). Schliesslich ging er die R- Strasse entlang, sprang zuerst G._____ an und gab ihr eine Ohrfeige (Einvernahme von G._____ vom 16. August 2023, act. 271; vorinstanzliches Urteil E. 8.1) und fiel anschliessend E._____ an. Diese äusserte sich schlüssig, konstant und widerspruchsfrei dahingehend, dass sie auf der Strasse unterwegs gewesen sei und Kopfhörer getragen habe, der Beschuldigte auf sie zugegangen sei, mit seiner Hand an ihren Hals -7- gegangen sei und sie auf den Boden gedrückt habe. Danach habe sie Schläge und Tritte gespürt und wie sie jemand an den Haaren gezogen habe. Sie habe blaue Flecken davongetragen, sei aufgrund von Rücken- schmerzen in Physiotherapie und aufgrund einer dadurch ausgelösten Angststörung und Panikattacken in Psychotherapie (konfrontierten Einvernahmen von E._____ vom 16. August 2023, act. 354 und vom 6. Juni 2024, act. 520; vorinstanzliches Urteil E. 6.1). Mithin hat sich das Handeln des Beschuldigten nicht – wie er vorbringt – darin erschöpft, dass er einer Frau bloss an den Haaren gezogen hat (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 5). Vielmehr hat der Beschuldigte innerhalb kürzester Zeit mehrere Delikte begangen, die sich zudem in ihrer Intensität steigerten. Die Rechtsgutsverletzung insbesondere der einfachen Körperverletzung ist denn auch nicht zu bagatellisieren. E._____ trug eine sie in ihrem Alltag einschränkende posttraumatische Belastungsstörung (act. 365 f.) sowie zahlreiche blaue Flecken und Rückenschmerzen davon (act. 357). Insofern der Beschuldigte den Taterfolg durch sein Vorbringen zu verharmlosen versucht, wonach eine andere Person in anderer Weise auf seine Handlungen reagiert hätte (Berufungsbegründung S. 5), also nicht mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Offensichtlich war seine unberechenbare und aus dem Nichts auftauchende körperliche Attacke geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen. Seine Gefährlichkeit offenbart hat er schliesslich im Umstossen und dem Verabreichen von Schlägen und Tritten gegen die am Boden liegende E._____, was geeignet war, schlimme Verletzungen hervorzurufen. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungs- begründung S. 4 f.) war es denn auch nicht seinem Handeln zuzuschreiben, dass es nicht zu einem schwerwiegenderen Gewaltdelikt gekommen ist. Vielmehr mussten Passanten den Beschuldigten von E._____ wegziehen und ihn festhalten, um seinen unkontrollierten Streifzug zu beenden (Einvernahme von G._____ vom 16. August 2023, act. 271; Polizeirapport vom 12. Oktober 2023, act. 282; Einvernahme von E._____ vom 16. August 2023 [act. 354] und vor Vorinstanz [520 f.]; vgl. Einvernahme des Beschuldigten vor Vorinstanz [act. 525] und an der Berufungsverhandlung [Protokoll S. 8]). Die Einvernahme weiterer Personen zum Geschehensablauf ist entgegen dem Beschuldigten nicht angezeigt. Er beantragt eine solche denn auch nicht explizit (Berufungs- begründung S. 5). Aufgrund der innert Kürze begangenen zahlreichen sich steigernden Delikte, die allesamt ohne erkennbaren äusseren Auslöser erfolgten und nur dank dem Eingreifen mehrerer Personen unterbunden und schlimmere Verletzungen verhindert werden konnten, hat der Beschuldigte seine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit unter Beweis gestellt. Entsprechend wird dem Beschuldigten keine grössere Gefähr- lichkeit attestiert, als er sie in der Anlasstat geäussert hat, indem die Gutachterin davon ausgeht, dass u.a. mit einem erhöhten Risiko hinsichtlich schwererer Gewaltdelikte zu rechnen sei (act. 104). Vor diesem -8- Hintergrund erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme durchwegs verhältnismässig. An der Rückfallgefahr ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten nichts, wonach der von der Gutachterin aufgelistete Risikofaktor der «Zuspitzung der Gewalt im April 2023, mit zusätzlicher sexueller Komponente» (act. 96 und 103) hinsichtlich der «sexuellen Komponente» nicht zutreffe, nachdem sich die Gutachterin auf einen Vorfall vom 8. April 2023 bezogen habe, bei dem es sich einerseits nicht um ein Sexualdelikt, sondern um ein Ehrverletzungsdelikt gehandelt habe und der Strafantrag zurückgezogen worden sei (Berufungsbegründung S. 6). Dem Beschul- digten wurde vorgeworfen, eine Verkäuferin mehrfach gefragt zu haben, ob sie mit ihm Sex haben wolle und sie angeschrien zu haben (act. 204 ff.). Dass der Strafantrag zurückgezogen wurde, ändert nichts am Umstand, dass der Vorfall in die Prognosestellung miteinzubeziehen ist. Für die Rückfallgefahr hinsichtlich Gewalttaten ist der Vorfall vom 8. April 2023 bzw. ob damit eine sexuelle Belästigung oder ein Ehrverletzungsdelikt intendiert war, jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, zumal dieser Vorfall auch keine gewalttätige Komponente aufwies. Nicht einleuchtend ist weiter das Vorbringen der Verteidigung, wonach die schwere psychische Erkrankung der Schizophrenie bei der Risikobewertung insofern nicht zu berücksichtigen ist, als die Risikobewertung einzig nach dem VRAG-R (Violence Risk Appraisal Guide - Revised) erfolgen solle (Berufungs- begründung S. 5 f.), d.h. ohne Wertung der schweren psychischen Erkrankung der Schizophrenie als Hauptrisikofaktor für die Delinquenz (act. 90 f.), zumal die Verteidigung selbst davon ausgeht, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung delinquiert hat (Berufungs- begründung S. 3). Ebenso wenig kann der Beschuldigte etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, der Risikofaktor des «unvermittelten Auftretens von körperlicher Gewalt, ohne von aussen ersichtlichen Vorlauf» (act. 96 und 104) sei lediglich hinsichtlich Sachen erfolgt. Bei der Gewalt gegen Personen habe es einen Anlass im Sinne des Gefühls des Verfolgtwerdens gegeben (Berufungsbegründung S. 4 und 6). Das Gefühl des Verfolgtwerdens bzw. der Provokation ist störungsimmanent. Der Beschuldigte fühlt sich immer belästigt, provoziert und schikaniert, wodurch er sich berechtigt sieht, sich zur Wehr zu setzen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 9). Ein nachvollziehbarer Grund für die Anlasstat bestand nicht. Die Attacke auf E._____ erfolgte unvermittelt und ohne von Aussen ersichtlichen Vorlauf. Vielmehr ist er ohne erkennbaren Anlass auf E._____ zugegangen, hat sie unvermittelt am Hals gepackt und zu Boden gedrückt. 2.4. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfüllt. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. -9- Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 353 Tagen (21. November 2023 bis 7. November 2024) ist an die stationäre Massnahme anzurechnen. 3. 3.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens – auch wenn erstinstanzlich ein Verfahren bei einer schuldunfähigen Person gemäss Art. 374 f. StPO stattgefunden hat – nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrens- kosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (§ 15 ff. GebührD). 3.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 3'900.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). 4. 4.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Wurde das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit der beschul- digten Person eingestellt oder wurde diese aus diesem Grund frei- gesprochen, so können ihr die Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint (Art. 419 StPO). Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, womit es, auch wenn formell kein Freispruch erfolgt, sein Bewenden hat. 4.2. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren, ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2). Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, entfällt auch eine Rückforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). - 10 - 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Sachbeschädigung (Anklageziffer 1.2) und der Beschimpfung (Anklageziffer 3.1) eingestellt. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die folgenden Straftaten schuldlos begangen hat: - mehrfache Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1, 1.3 und 1.4); - einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 2); - Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3.2); - Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 4). 3. 3.1. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 353 Tagen (21. November 2023 bis 7. November 2024) wird an die stationäre Massnahme angerechnet. 4.[in Rechtskraft erwachsen] 4.1. Die Zivilklagen der Privatkläger B._____, C._____, D._____ und E._____ werden abgewiesen. 4.2. Die Zivilklagen der Privatkläger F._____ und G._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 11 - 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'357.60 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 12 - Aarau, 7. November 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger