6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Kosten für die Übersetzung) von insgesamt Fr. 2'643.20 werden dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 mit Fr. 881.05 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen 6.2. Die Kosten für die Übersetzung vor Vorinstanz gehen zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO).