3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 47 StGB und Art. 106 StGB mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen auszusprechen. 4. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 2'076.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im Berufungsverfahren selbst zu tragen. - 16 -