Der Ausgang des Berufungsverfahrens bietet keinen Anlass, die vorinstanzliche Kostenverteilung zu korrigieren. Der Beschuldigte stellt diese auch nur für den Fall in Frage, dass er in allen Punkten von Schuld und Strafe freigesprochen wird. Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als sachgerecht und ist zu bestätigen. Dasselbe gilt für die Regelung - 15 - der Parteientschädigung. Es kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, S. 16 ff.).