106 Abs. 1 StGB) und kann auch bei Annahme eines leichten Verschuldens nicht herabgesetzt werden. Eine Erhöhung verbietet sich aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Ausgangsgemäss besteht auch kein Grund, die Zivilklage abzuweisen. Es bleibt beim Verweis auf den Zivilweg. 8. 8.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (zuzüglich Auslagen) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 15 GebührD). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).