Dass der Beschuldigte nicht die notwendige Sensibilität an den Tag legte, vermag ihn nicht zu schützen. Er handelte somit nicht nur tatbestandsmässig, sondern auch schuldhaft. 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft und die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt (vorinstanzlicher Entscheid, S. 14 f.).