erlaubt und welche schon verboten sind, müsste von einem Bewusstsein ausgegangen werden, etwas Unerlaubtes zu tun, wenn er sich gegen den explizit geäusserten Willen der Privatklägerin 1, ihn nicht küssen zu wollen, hinwegsetzt und in deren Intimsphäre eingreift. Ebenso ist von einem Bewusstsein auszugehen, eine rechtliche Grenze zu überschreiten, wenn er sich gegenüber der wesentlich jüngeren Privatklägerin 1 im Kontext des hierarchischen Arbeitsverhältnisses zur Aussage verleiten lässt, sie brauche Sex, wenn sie den ihr geschenkten Wein konsumiere. Dass der Beschuldigte nicht die notwendige Sensibilität an den Tag legte, vermag ihn nicht zu schützen.