Unter diesen Umständen ist auf ein entsprechendes Unrechtbewusstsein des Beschuldigten zu schliessen, und zwar unabhängig der Tatsache, dass ihn die Privatklägerinnen zuvor nie auf sein Fehlverhalten angesprochen haben. Selbst wenn ihm – wovon das Obergericht aber nicht ausgeht – als juristischer Laie unbekannt gewesen sein sollte, welche Zudringlichkeiten noch - 14 -