Die ethische Relevanz solcher Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und Würde zeigt sich nicht zuletzt auch im Umstand, dass gerade in den letzten Jahren das Thema "Sexismus" in der gesellschaftlichen und politischen Debatte viel Raum eingenommen hat. Entsprechend liegt es nahe, dass auch geringfügigere Eingriffe in die sexuelle Unversehrtheit mit einem Verstoss gegen die Rechtsordnung verbunden sein können. Unter diesen Umständen ist auf ein entsprechendes Unrechtbewusstsein des Beschuldigten zu schliessen, und zwar unabhängig der Tatsache, dass ihn die Privatklägerinnen zuvor nie auf sein Fehlverhalten angesprochen haben.