Dass niemand gegen seinen Willen Eingriffe in seine sexuelle Integrität bzw. Selbstbestimmung sowie Würde erdulden muss und dieser Persönlichkeitsbereich mithin unantastbar ist, gehört in den hiesigen Verhältnissen, mit denen der Beschuldigte aufgrund seines rund zwanzigjährigen Aufenthalts in der Schweiz (GA act. 29) und seiner Einbürgerung zum Schweizer bestens vertraut ist, zu den grundlegenden ethischen Werten. Die ethische Relevanz solcher Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung und Würde zeigt sich nicht zuletzt auch im Umstand, dass gerade in den letzten Jahren das Thema "Sexismus" in der gesellschaftlichen und politischen Debatte viel Raum eingenommen hat.