Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt (BGE 148 IV 298 E. 7.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Insbesondere dort, wo grundlegende ethische Werte in Frage stehen, liegt eine rechtliche Regelung derart nahe, dass das Bewusstsein um die Verletzung der ersteren dasjenige eines Verstosses gegen die letztere für den Regelfall indiziert (BGE 104 IV 217 E. 2).