39 f.), ist unbegründet. Ausserdem konnte der Beschuldigte weder aus dem Lachen der Privatklägerin 1 noch aus dem Angebot, ihn zu umarmen, ableiten, diese sei zu einem körperlichen Kontakt bereit, der über eine blosse Umarmung hinausgeht. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beschuldigte habe zumindest in Kauf genommen, die Privatklägerin 1 durch seinen Versuch, sie auf den Mund zu küssen, sexuell zu belästigen. Zu diesem Zweck nahm der Beschuldigte eine Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin 1 und ihres Selbstbestimmungsrechts in Kauf. - 13 -