Weil im konkreten Fall kein Geständnis vorlag, musste die Vorinstanz von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Beschuldigten schliessen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten klar zu verstehen gegeben habe, sie wolle nicht geküsst werden, ist (nach dem zuvor Gesagten) nicht zu beanstanden. Das durfte die Vorinstanz willkürfrei aus der Tatsache ableiten, dass die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten auf die Frage, ob sie ihn küsse, entgegnet hatte, sie könne ihn statt eines Kusses umarmen. Der Vorwurf des Beschuldigten, diese vorinstanzliche Feststellung sei aktenwidrig (Berufungsbegründung, Rz. 39 f.), ist unbegründet.