Art. 198 Abs. 2 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht, dass der Täter zumindest in Kauf genommen hat, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben.