sexuelle Handlung darstellt, auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 StGB und nicht auf denjenigen der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB bezog. 3.3.2. In subjektiver Hinsicht bemängelt der Beschuldigte, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise von den äusseren Umständen auf den inneren Willen des Beschuldigten geschlossen und den Eventualvorsatz bejaht.