198 Abs. 2 StGB dar. Dieser sexuelle Bezug der Handlung zeigt sich nicht nur darin, dass der Beschuldigte die Übergabe des Weins in anzüglicher Weise kommentierte und er die Privatklägerin 1 ins Lager "lockte", sondern auch darin, dass sich das Ereignis in die wiederholten Annäherungsversuche des Beschuldigten gegenüber seinem weiblichen Personal einreihen lässt. Diese bestanden in flüchtigen Berührungen am Po (B._____, UA act. 55, Fragen 28 ff.; D._____, UA act. 63, Fragen 18 ff.; C._____, UA act. 72, Fragen 18 ff.), dem auffälligen und unaufgeforderten Entfernen von (angeblichen) Fuseln von der Kleidung (D._____, UA act. 63 f., Fragen 18, 26 und 29; C._____, UA act.