vatklägerin 1 den über eine blosse Umarmung hinausgehenden Körperkontakt unmissverständlich ablehnte, versuchte der Beschuldigte, sie beim Lösen der Umarmung auf den Mund zu küssen, was diese nur verhindern konnte, indem sie ihn wegstiess. Dieser Versuch, die Privatklägerin 1 beim Loslösen der Umarmung auf den Mund zu küssen, stellt eine aufgedrängte körperliche Zudringlichkeit dar, die vom Standpunkt eines objektiven Betrachters sexuell motiviert war bzw. stellt sie eine qualifiziert unerwünschte Annäherung sexueller Art i.S.v. Art. 198 Abs. 2 StGB dar.