Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Privatklägerin 1 aus Verlegenheit lachte, was – auch für den Beschuldigten erkennbar – der Peinlichkeit der Situation geschuldet war. Abwegig erscheint die Annahme, der Beschuldigte habe das Angebot der Privatklägerin 1, ihn (statt eines Kusses) zu umarmen, so verstehen dürfen, dass diese eine körperliche Annäherung wünscht, die über eine blosse Umarmung hinausgeht. Vielmehr musste dem Beschuldigten aufgrund des Kontextes, in der ihm die Privatklägerin 1 eine Umarmung anbot, klar sein, dass es dieser einzig darum ging, sich dem Annährungsversuch des Beschuldigten zu entziehen, ohne ihn unnötig zu brüskieren. Obwohl die Pri-