Auf die Frage des Beschuldigten hin, ob sie ihn vermissen werde und ihn zum Abschied küssen könne, entgegnete die Privatklägerin 1, dass sie ihn statt eines Kusses zum Abschied umarmen könne, womit sie ihm eindeutig zu verstehen gab, dass ein Kuss für sie nicht in Frage kam. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Privatklägerin 1 aus Verlegenheit lachte, was – auch für den Beschuldigten erkennbar – der Peinlichkeit der Situation geschuldet war.