Später bat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit ihm ins Lager zu kommen, womit er gezielt eine Gelegenheit schuf, sich der Privatklägerin anzunähern und es dieser gleichzeitig erschwerte, sich einer solchen Annäherung zu entziehen. Auf die Frage des Beschuldigten hin, ob sie ihn vermissen werde und ihn zum Abschied küssen könne, entgegnete die Privatklägerin 1, dass sie ihn statt eines Kusses zum Abschied umarmen könne, womit sie ihm eindeutig zu verstehen gab, dass ein Kuss für sie nicht in Frage kam.