stelle angewiesen war, was ihre Abhängigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht verringerte. Aufgrund der willkürfreien Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 in der Pause Wein geschenkt hat und die Übergabe des Geschenks damit kommentierte, wenn sie diese Flasche alleine trinke, brauche sie anschliessend Sex. Später bat der Beschuldigte die Privatklägerin 1 mit ihm ins Lager zu kommen, womit er gezielt eine Gelegenheit schuf, sich der Privatklägerin anzunähern und es dieser gleichzeitig erschwerte, sich einer solchen Annäherung zu entziehen.