Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um den Vorgesetzten der Privatklägerin 1 handelte, womit auch das für ein Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeitsverhältnis vorlag. Relativierend ist immerhin anzufügen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt des Vorfalls, ihrem letzten Arbeitstag, nicht mehr auf den Erhalt ihrer Arbeits- - 11 -