Die Privatklägerin 1 war im Zeitpunkt des fraglichen Vorfalls 20 Jahre und der Beschuldigte 43 Jahre alt, womit schon aufgrund des beträchtlichen Altersunterschieds von 23 Jahren und der damit einhergehenden unterschiedlichen Lebenserfahrungen auf ein gewisses Machtgefälle zwischen den Beteiligten zu schliessen ist. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um den Vorgesetzten der Privatklägerin 1 handelte, womit auch das für ein Arbeitsverhältnis typische Abhängigkeitsverhältnis vorlag.