Hierfür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Dabei kann die Intensität des sexuellen Bezuges im Rahmen des Übertretungstatbestands von Art. 198 Abs. 2 StGB nur gering sein und es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4).