je mit Hinweisen). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz die Beweislast in unzulässiger Weise umgekehrt haben soll. - 10 - 3.3. 3.3.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschuldigte, ein Kuss auf den Mund sei grundsätzlich nicht tatbeständlich, zumal es sich im konkreten Fall um einen blossen Abschiedskuss gehandelt und der Beschuldigte kein Abwehrverhalten überwunden habe (Berufungsbegründung, Rz. 24 und 59 ff.).