3.2.7. Zusammenfassend beruht die Beweiswürdigung der Vorinstanz auf tragfähigen Grundlagen und ist nachvollziehbar. Es sind auch keine Zweifelsgründe ersichtlich, denen die Vorinstanz hätte Rechnung tragen müssen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie den Anklagesachverhalt in Bezug auf den Vorfall vom 16. November 2022 als erstellt betrachtet. Damit stösst auch der Einwand ins Leere, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, kommt doch dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).